AGB
Gültig ab 1.1.2019
§ 1 Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der EURECA Messtechnik GmbH (nachfolgend EURECA genannt) und dem Vertragspartner gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt EURECA nicht an, es sei denn, EURECA stimmt der Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Vertragsschluss
Die von EURECA angebotenen Waren, Preise und Dienstleistungen stellen kein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages gemäß §§ 145 ff. BGB dar. Die Bestellung des Vertragspartners bei EURECA stellt ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar. Dabei ist unerheblich, ob die Bestellung bei EURECA selbst oder einem ihrer Außendienstmitarbeiter oder Handelsvertreter erfolgt.
Ein Kaufvertrag wird abgeschlossen, wenn EURECA die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. EURECA ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu informieren, wenn die Bestellung nicht angenommen wird.
§ 3 Preise
Die von EURECA genannten Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, in EURO exklusive der ge- setzlichen Mehrwertsteuer, sowie exklusive Versand, Verpackung und Versicherung. Diese Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen. Mehrkosten für eine Lieferung als Eil- oder Expresslieferung trägt grundsätzlich der Vertragspartner. Notwendige Kosten für Werkzeuge, Entwürfe und Klischees sind vom Vertragspartner zu tragen und werden diesem gesondert in Rechnung gestellt.
§ 4 Lieferungen / Lieferfristen
Dem Vertragspartner obliegt die Gefahrtragung bei Lieferungen. Die Wahl des Transportmittels obliegt EURECA. Der Gefahrübergang findet ab Übergabe an die Transportperson statt. Bei Selbstabholung geht mit Bereitstellung der Ware zur Verladung die Gefahr auf den Vertragspartner über. Eine Transportversicherung wird durch EURECA nicht abgeschlossen. Auf ausdrückliche schriftliche Anweisung des Vertragspartners und Übernahme der Kosten einer Transportversicherung durch den Vertragspartner wird EURECA eine solche abschließen.
Die Vereinbarung verbindlicher oder unverbindlicher Lieferfristen kann nur schriftlich erfolgen. Lieferfristen gelten als unverbindlich, wenn sie nicht schriftlich ausdrücklich als bindend vereinbart sind. Der Beginn der Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss. Höhere Gewalt oder bei EURECA oder deren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die EURECA unverschuldet vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum verein- barten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, führen zu einer Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist bis zu maximal 4 Monaten.
Ist eine Lieferung aus Gründen, für die der Vertragspartner verantwortlich ist, nicht möglich oder weigert sich der Vertragspartner ohne rechtlichen Grund, die Lieferung anzunehmen, trägt der Vertragspartner die Kosten der erfolglosen Lieferung.
Rücksendungen erfolgen auf Kosten des Vertragspartners. Eine Rücksendung darf erst nach Erlaubnis durch EURECA frei erfolgen.
§ 5 Mengenkontrakte
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, haben Mengenkontrakte eine Laufzeit von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der ersten Loslieferung durch den Käufer. Bis zum Ende der Laufzeit des Kontraktes sind die im Kontrakt vereinbarten Mengen vom Käufer gänzlich abzunehmen. Sind bis zum Ende der Laufzeit des Kontraktes seitens des Käufers nicht die im Kontrakt vereinbarten Mengen abgenommen worden, so behält sich EURECA vor, nach ihrer Wahl die ausstehenden Menge unaufgefordert auszuliefern und in Rechnung zu stellen oder die bereits gelieferten Mengen nachträglich korrigiert zu berechnen.
§ 6 Zahlung
Rechnungen von EURECA sind ohne Abzug innerhalb des in der Rechnung angegebenen Zahlungsziels zu begleichen. Schecks und Wechsel werden erst nach gesonderter Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Als Zahlungseingang gilt der Tag, ab dem EURECA über den Betrag verfügen kann. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in gesetzlicher Verzugszinshöhe erhoben. Die Kosten jeder Mahnung werden dem Vertragspartner mit 10,00 EUR in Rechnung gestellt. EURECA behält sich vor, weitergehende Schäden geltend zu machen.
§ 7 Gewährleistung
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei Anlieferung zu untersuchen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich geltend zu machen. Kommt der Vertragspartner der oben angeführten Verpflichtung nicht nach, gilt die Ware als genehmigt.
Ansprüche des Vertragspartners wegen Sachmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Gefahrübergang, wenn der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit EURECA aus Gesetz zwingend haftet oder ausdrücklich eine weitergehende Haftung vereinbart wurde, insbesondere im Fall der Übernahme einer Garantie. Handelsübliche Abweichungen von Muster, Farbe, Beschaffenheit und Schwere der Ware bleiben vorbehalten.
§ 8 Haftung
Im Falle der gesetzlichen Haftung von EURECA für Schäden, die leicht fahrlässig verursacht wurden, haftet EURECA mit Ausnahme der Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nur beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die Durchführung des Kaufvertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf. Die Haftung für solche Schäden ist auf den vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Eine Haftung von EURECA bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
Soweit die Haftung von EURECA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von EURECA. Bei Entgegennahme von Schecks/Wechseln als Zahlungsmitteln verbleibt die Ware im Eigentum von EURECA bis zu deren Wertschreibung.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, so lange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist.
So lange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, EURECA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, EURECA die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den bei EURECA entstandenen Ausfall.
Eine Verfügung über das Vorbehaltseigentum ist nur auf dem Wege des ordentlichen Geschäftsverkehrs gestattet. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte gehen auf EURECA über und sind mit der Weiterveräußerung an EURECA abzutreten, ohne dass es hierfür im Einzelfall einer gesonderten Abtretungserklärung bedarf. Auf Verlangen von EURECA ist der Vertragspartner verpflichtet, seine Forderungen gegen Dritte aus Weiterveräußerungen einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben, mit der Aufforderung, an EURECA Zahlungen zu leisten. EURECA ist berechtigt, die Nache werber selbst von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderung vorzunehmen. Der Vertragspartner ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt.
Wird die unter Vorbehaltseigentum stehende Ware verarbeitet, vermischt, verbunden oder verbraucht, überträgt der Vertragspartner das Miteigentum an der neu entstandenen Sache wertanteilig im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner EURECA anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für EURECA verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von EURECA gegen den Vertragspartner tritt dieser auch solche Forderungen an EURECA ab, die ihm durch die Verbindung der unter Vorbehaltseigentum stehenden Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wird die Ware, an der EURECA Miteigentum hat veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den erstrangigen Forderungsanteil, der dem Miteigentumsanteil von EURECA entspricht.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, die unter Vorbehalt gelieferte Ware gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen.
Die Rücknahme von Vorbehaltsware gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, falls dies dem Vertragspartner ausdrücklich mitgeteilt wurde.
EURECA ist berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten vom Vertragspartner Sicherheiten in ausreichender Höhe und einer EURECA genügenden Form zu fordern. Übersteigt der Wert der EURECA zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, verpflichtet sich EURECA, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben.
§ 10 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von EURECA unbestritten sind. Außerdem ist der Vertragspartner zur Ausübung eines Zurückbehal- tungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 11 Ergänzende Regelungen
Ergänzend zu den getroffenen Vereinbarungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie die branchenüblichen Bedingungen und Handelsbräuche.
§ 12 Datenschutz
Das Bundesdatenschutzgesetz erlaubt das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG). EURECA wird von dieser Möglichkeit Gebrauch machen; besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9 BDSG) werden nicht erhoben oder verarbeitet.
Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten von EURECA gespeichert werden und im Rahmen des für die Vertragsabwicklung Notwendigen an von EURECA beauftragte Dienstleister weitergeben werden. Unsere Datenschutzerklärung befindet sich auf der EURECA-Webseite.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist 50679 Köln. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Vertragspartner und EURECA ist Köln. Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland – unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes – Anwendung.
§ 14 Salvatorische Klausel
Die etwaige Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Vertragsbestimmungen sowie Lücken im Vertrag berühren nicht die Wirksamkeit der übrigen Abmachungen. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten.